CTA-Sicherung in Rentner­gesellschaften
Andre Brunner
David Nießner

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Rentnergesellschaften bündeln Pensionsverpflichtungen ehemaliger Mitarbeitender und das zu deren Finanzierung vorgesehene Vermögen. Wird eine solche Gesellschaft auf einen professionellen Betreiber von Rentnergesellschaften übertragen, steht für das abgebende Unternehmen vor allem eines im Mittelpunkt: die langfristige und verlässliche Sicherung dieses Vermögens.

Zur Absicherung von Pensionsverpflichtungen gegen Insolvenz haben sich Treuhandmodelle (Contractual Trust Arrangements, CTAs) in vielen Unternehmen bereits als wirksames Instrument etabliert. Für Rentnergesellschaften bieten sie starke Governance-Strukturen, indem der Treuhänder als neutraler Dritter über die zweckgebundene Verwendung des Vermögens wacht. Daneben erhöhen sie nicht nur die Insolvenzsicherheit, sondern bieten auch bilanzielle Vorteile.

Unternehmen, die Pensionsverpflichtungen mittels einer Rentnergesellschaft ausfinanzieren, profitieren durch Einbindung einer Treuhand von einer professionellen Verwaltung des Vermögens und einer nachhaltigen Sicherung ihrer ehemaligen Verpflichtungen.

Was ist ein CTA?

Ein CTA dient der zweckgebundenen Verwaltung von Vermögen zur Absicherung betrieblicher Versorgungszusagen. In der Praxis hat sich die Konstruktion als sogenanntes doppelseitiges Treuhandmodell durchgesetzt.

Im Rahmen der Verwaltungstreuhand legt der Treuhänder die übertragenen Mittel bei einem Asset Manager ausschließlich zum Zweck der Finanzierung der Pensionsverpflichtungen an. Dieser verwaltet das Vermögen gemäß den zwischen Treugeber und Treuhänder vereinbarten Anlagerichtlinien.

Ergänzt wird dies durch die Sicherungstreuhand: Durch die Ausgestaltung des Treuhandvertrags als Vertrag zugunsten Dritter erhält der Versorgungsberechtigte im Insolvenzfall einen eigenen, insolvenzfesten Anspruch gegenüber dem Treuhänder. Die Treuhand übernimmt in diesem Fall darüber hinaus die Abwicklung der Versorgungsansprüche – und stellt so sicher, dass Versorgungsberechtigte ihre Leistungen zuverlässig erhalten.

Warum (externe Gruppen-)Treuhand bei Rentnergesellschaften?

Der Einsatz einer doppelseitigen Treuhandkonstruktion bei Rentnergesellschaften ist neben insolvenzrechtlichen und bilanziellen Aspekten vor allem auch aus Governance-Gesichtspunkten unverzichtbar.

Rentnergesellschaften stehen vor besonderen Herausforderungen, da sie ausschließlich Pensionsverpflichtungen verwalten und keine operative Geschäftstätigkeit ausüben. Die Einbindung eines CTA bietet hier entscheidende Vorteile:

  • Erweiterter Insolvenzschutz: Die Begünstigten erhalten im Insolvenzfall einen eigenständigen Anspruch gegen den Treuhänder. Dadurch bleibt die Versorgung auch im Insolvenzfall gesichert. Dies betrifft insbesondere die Teile der Versorgung, die nicht durch den PSV gesichert werden.
  • Zweckbindung des Vermögens: Das Treuhandvermögen kann nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden und ist vor Zugriffen Dritter geschützt.
  • Erhalt der Planvermögenseigenschaft: Bei entsprechender Ausgestaltung bleibt bisher als Planvermögen gem. IFRS qualifiziertes Vermögen bilanziell als solches erhalten – Aktiva und Passiva können beim abgebenden Unternehmen während des Zeitraums der gesamtschuldnerischen Haftung weiterhin saldiert werden.

Welche Besonderheiten sind zu berücksichtigen?

Die Einrichtung eines CTA für Rentnergesellschaften erfordert einige zentrale Weichenstellungen:

1. Unabhängigkeit des Treuhänders
Wird ein unabhängiger Gruppentreuhänder gewählt, entstehen klare funktionale Trennungen:

  • Die Rentnergesellschaft bleibt Schuldner der Verpflichtungen.
  • Der Treuhänder wacht über das Vermögen und dessen zweckgebundene Verwendung.

Dies schafft eine transparente Governance mit eindeutig definierten Verantwortlichkeiten – essenziell für eine belastbare Struktur in der Langfristverwaltung.

2. Gleichwertige Übertragung bestehender Lösungen
Oftmals besteht beim abgebenden Unternehmen bereits ein CTA, welches im Zuge einer Übertragung auf eine Rentnergesellschaft abgelöst oder übertragen werden muss. Dafür muss eine gleichwertige Insolvenzsicherung sichergestellt und bestätigt werden (siehe Teil 6).

3. Erstattung von Leistungen und Entnahme von Kosten
Wird das gesamte Vermögen der Rentnergesellschaft in das CTA eingebracht, muss sichergestellt werden, dass dennoch ausreichend Liquidität bereitsteht, um laufende Leistungen rechtzeitig zu bezahlen. Hierfür sind im Treuhandvertrag besondere Regelungen zur Erstattung vorzusehen. Zudem ist darauf zu achten, dass das Treuhandvermögen weiterhin die Anforderungen an Planvermögen erfüllen sollte.

Durch eine sorgfältige vertragliche Gestaltung sollte außerdem sichergestellt werden, dass auch die Entnahme von Kosten und Gebühren für die Verwaltung der Rentnergesellschaft aus dem Treuhandvermögen möglich ist.

4. Entnahmeregelungen bei Überdeckung
Für den Fall eines überdeckten CTA (d.h. Treuhandvermögen übersteigt Pensionsverpflichtungen) sollten im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften klare Kriterien zur Entnahme von Vermögen aus der Treuhand definiert werden.

Da für Rentnergesellschaften üblicherweise keine Nachdotierungen vorgesehen sind, sollten spezielle Regelungen für die Rückübertragung von Treuhandvermögen festgelegt werden, z.B. erst bei Überschreiten einer Bedeckungsquote von 130 Prozent nach IFRS.

Fazit

Ein CTA wirkt für Rentnergesellschaften wie ein Schutzschirm: Es stärkt die Insolvenzsicherheit, schützt das Vermögen vor Fehlverwendung und erfüllt bei richtiger Ausgestaltung die bilanzielle Planvermögenseigenschaft. Klare Governance-Strukturen, ein unabhängiger Treuhänder sowie durchdachte Entnahme und Erstattungsregeln sichern die langfristige Finanzierung der Pensionsverpflichtungen zuverlässig ab.

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