Bei deutschen Unternehmen bestehen Pensionsverpflichtungen von ca. 700 Mrd. Euro. Rund zwei Drittel entfallen auf Versorgungsbegünstigte, die nicht mehr für den verpflichteten Arbeitgeber tätig sind. Eine Auslagerung befreit Unternehmen von Rückstellungen und Risiken.
Nur die Hälfte der Verpflichtungen für Betriebsrentner und ausgeschiedene Mitarbeiter sind durch reserviertes Vermögen ausfinanziert. Auch für ausfinanzierte Verpflichtungen liegen alle Risiken weiterhin beim Unternehmen: Höhere Lebenserwartungen führen zu längeren Leistungszeiträumen, Inflation zu höheren Zahlungen; Zinsänderungen resultieren in Schwankungen der Pensionsrückstellungen und beeinflussen damit den Unternehmenswert – deshalb sind Pensionsverpflichtungen Hürden im M&A-Geschäft.
Die Rentnergesellschaft ist die einzige Möglichkeit, Pensionsverpflichtungen gegenüber Inaktiven schuldbefreiend zu Marktkonditionen zu übertragen (Pension Buy-out). Andere Lösungen bieten keine Enthaftung, da beim abgebenden Unternehmen entweder die Verpflichtung weiter besteht und nur eine bilanzielle Saldierung erreicht wird oder eine subsidiäre Einstandspflicht verbleibt.
In den folgenden Beiträgen werden Themen vorgestellt, die für Rentnergesellschaften von großer Relevanz sind. Dazu gehören Treuhandmodelle, Asset Management sowie Governance und HR-Perspektiven. Eine Case Study gewährt einen praxisnahen Überblick. Zudem wird eine spezifische Finanzierungslösung dargestellt und zuletzt die Rentnergesellschaft in den internationalen Kontext gesetzt.
Geburten von Rentnergesellschaften
Eine („originäre“) Rentnergesellschaft beruht auf einer umwandlungsrechtlichen Übertragung von Verpflichtungen und Assets auf eine leere Gesellschaft. Nach dem Übertragungsvorgang kann diese an einen Dritten veräußert werden. Am Markt stehen spezialisierte Dienstleister für den Erwerb, die Risikoübernahme und den Betrieb von Rentnergesellschaften bereit.
Daneben gibt es („abgeleitete“) Rentnergesellschaften, die durch die Einstellung des operativen Geschäfts entstanden sind, sodass eine Gesellschaft zurückbleibt, die nur noch Pensionsverpflichtungen beinhaltet. Diese Gesellschaften bergen Risiken und verursachen Kosten: Jahresabschlüsse, Verwaltungskosten, Beiträge zum Träger der Insolvenzsicherung etc. – ggf. sind sie auch Bestandteil der Konzernprüfung. In solchen Fällen kann eine Liquidation Konzernstrukturen verschlanken und Kosten reduzieren.
Neben dem Schutz der Bilanz vor betriebsfremden Risiken ist eine Liquidation somit ein weiteres wichtiges Ziel. Zwar steht mit der Liquidationsversicherung ein reguliertes Produkt zur Verfügung. Jedoch liegt die Prämie dafür materiell über dem Marktwert der Verpflichtungen.
Anforderungen für den nachhaltigen Betrieb
Für den Betrieb einer Rentnergesellschaft bestehen spezifische Anforderungen. Neben einer professionellen Rentneradministration und aktuarieller Betreuung ist das Asset Management von zentraler Bedeutung. Es gilt, ein effizientes Asset Portfolio aufzubauen und zu managen, das in allen Marktlagen Rentenzahlungen sicherstellen kann und daneben langfristig die notwendigen Kapitalerträge erwirtschaftet. Die Berechnung des benötigten Vermögens stellt hohe Ansprüche an die Modellierung.
Zudem erfordert es Sicherungssysteme, die die zweckbestimmte Verwendung der Assets garantieren. Für diese Aufgabe sind unabhängige Treuhandmodelle (CTA) geeignet.
Letztlich ist strukturell sicherzustellen, dass die Interessen der Versorgungsbegünstigten und der Betreiber nicht gegenläufig sind. Eine Entnahme von Vermögen durch die Gesellschafter einer Rentnergesellschaft darf nur erfolgen, soweit jederzeit die langfristige, auch für adverse Szenarien ausreichende Vermögensausstattung aufrechterhalten bleibt.
Auslagerungsprojekte sind anspruchsvoll
Projekte zur Implementierung einer Rentnergesellschaft sind komplex und beanspruchen mindestens sechs Monate. Sie sollten von spezialisierten Beratern begleitet werden – denn Fehler können nicht nur den nachhaltigen Betrieb der Rentnergesellschaft gefährden, sondern Nachhaftungssachverhalte, Schadensersatzansprüche und Reputationsrisiken begründen.
Ein Auslagerungsprojekt besteht in der Regel aus folgenden Schritten:
- Voranalyse zur Eignung einer Rentnergesellschaft
- Analyse der Rechtsgrundlagen sowie der betreffenden Personaldaten
- Ermittlung des Cashflows der Versorgungsleistungen
- Ausschreibung und Wahl des Betreibers
- Detailkonzeption und Verhandlung mit dem Betreiber
- Rechtliche Beurteilung und Dokumentation der hinreichenden Kapitalausstattung der Rentnergesellschaft
- Umwandlungsrechtliche Übertragung der Pensionsverpflichtungen
- Übertragung der Anteile der Rentnergesellschaft auf den Betreiber
- Übergang der Rentnerverwaltung
Der geringste Preis für die Auslagerung in Form der niedrigsten Vermögensanforderung stellt nicht das beste Angebot dar, da eine unterfinanzierte Rentnergesellschaft zahlreiche Risiken für das abgebende Unternehmen beinhaltet.
Bilanzielle Behandlung der Auslagerung
Um eine Ausbuchung der Pensionsrückstellungen zu erreichen, müssen einige Kriterien erfüllt sein. Im internationalen Bilanzansatz (IFRS) sind beim abgebenden Unternehmen verbleibende Garantien oder Risiken Hemmnisse für eine Ausbuchung. Unter HGB kann die Rentnergesellschaft als Zweckgesellschaft klassifiziert werden, sodass für eine Ausbuchung verbleibende Chancen und Risiken kritisch sind.
Rechtliche Schlaglichter auf die Rentnergesellschaft
Aufsatz und Betrieb der Rentnergesellschaft sind nicht gesondert reguliert. Das Setup der Rentnergesellschaft beurteilt sich hinsichtlich der Pensionsverpflichtungen aus den bAV-Zusagen und nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und bezüglich der umwandlungsrechtlich wirksamen Übertragung der Pensionsverpflichtungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Die konkrete umwandlungsrechtliche Übertragung (Ausgliederung oder Abspaltung) hat wiederum Einfluss auf die steuerliche Behandlung, die in den §§ 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist.
Rechtssicheres Konzept
Zentral für den sachgerechten und rechtssicheren Aufsatz der Rentnergesellschaft ist bisher das sog. Rentnergesellschaft-Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.03.2008 (3 AZR 358/06). Hier stellte das BAG Rechtssätze zu den Anforderungen an die Kapitalausstattung der Rentnergesellschaft zur Sicherstellung der Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtungen auf. Der versorgungspflichtige Arbeitgeber hat danach aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie bei realistischer betriebswirtschaftlicher Betrachtung die übertragenen Pensionsverpflichtungen über den gesamten Leistungszeitraum erfüllen kann. Die vom BAG geforderte Leistungsfähigkeit bezieht sich explizit auch auf die Rentenanpassungen nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG. Eine mangelhafte Kapitalausstattung kann nach der Rechtsprechung des BAG Schadensersatzansprüche des einzelnen Versorgungsbegünstigten gegen den ehemaligen Arbeitgeber auslösen. Entscheidend für die Ermittlung einer ausreichenden Vermögensausstattung sind laut BAG die Annahmen zur Lebenserwartung, der Rechnungszins und die Inflation, die auf die gesetzlich vorgesehenen Rentenanpassungen wirkt.
Für alle drei Annahmen hat das BAG Richtgrößen verlautbart, die in Anbetracht der sich seit 2008 geänderten Rahmenbedingungen in jedem Fall neu bewertet werden müssen. In der Essenz bleibt die Forderung, den Vermögensbedarf einer Rentnergesellschaft unter vorsichtigen Annahmen so zu bestimmen, dass eine langfristige und nachhaltige Finanzierung – auch unter adversen Szenarien – sichergestellt ist. Dies ist für jedes einzelne Mandat individuell zu prüfen und umzusetzen.
Spaltung von Pensionsverpflichtungen
Eine originäre Rentnergesellschaft entsteht durch eine Abspaltung bzw. Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen und Vermögen auf eine Vorrats-Gesellschaft. Die beiden umwandlungsrechtlichen Varianten unterscheiden sich u. a. hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirkung mit Blick auf § 4f EStG. Es ist zu beachten, dass eine Ausgliederung auf der Seite der Rentnergesellschaft zu steuerlichem Aufwand nach § 5 Abs. 7 EStG führen kann, der für die erforderliche Kapitalausstattung berücksichtigt werden muss.
Bei der zeitlichen und wirtschaftlichen Planung ist die zehnjährige umwandlungsrechtliche Nachhaftung des abgebenden Unternehmens auf die in diesem sog. Nachhaftungszeitraum fällig werdenden Leistungen nach Maßgabe des § 133 Abs. 3 Satz 3 UmwG zu beachten. Für diesen Zeitraum bleibt das abgebende Unternehmen unabdingbar für die Versorgungsleistungen haftbar. In der Praxis ergibt sich hieraus die Forderung nach einer entsprechenden Sicherheitsstruktur, die die Nachhaftung faktisch ausschließt. Zudem ist gemäß IFRS für diesen Zeitraum eine Abgeltung der Pensionsverpflichtung diskutabel. Das alles gilt nicht bei einer abgeleiteten Rentnergesellschaft.
Implementierung einer Sicherungsstruktur
Obwohl vom BAG nicht explizit gefordert, besteht Einigung darüber, dass die zweckbestimmte Verwendung des Vermögens langfristig durch ein CTA sichergestellt werden sollte.
Da häufig auf der Seite des abgebenden Unternehmens bereits Vermögen für Pensionsverpflichtungen in einem CTA reserviert wurde, muss für den Transfer eine gleichwertige Sicherung auf der Ebene der Rentnergesellschaft durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden.
Anforderungen an die Vertragsgestaltung
Neben dem umwandlungsrechtlichen Übertragungsvorgang wird der anschließende Share-Deal als Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Rentnergesellschaft an den Betreiber gestaltet. Zwei zentrale Aspekte sind zu beachten: Inkonsistenzen zwischen dem Spaltungsvertrag und dem Kaufvertrag zur Übertragung der Gesellschaftsanteile (SPA) sind auszuschließen. Zudem müssen alle Anforderungen und Sicherheitsstrukturen, auf die sich das abgebende Unternehmen und der künftige Betreiber geeinigt haben, dezidiert im SPA beschrieben werden. Ohne Regulierung muss der SPA die notwendige Governance adäquat regeln.
Die beschriebenen Elemente stellen sicher, dass eine Insolvenz der Rentnergesellschaft dauerhaft möglichst unwahrscheinlich ist. Nichtsdestotrotz kann es unter extrem adversen Szenarien zu einer (unverschuldeten) Insolvenz kommen.
Insolvenzschutz bei einer Rentnergesellschaft
Die auf die Rentnergesellschaft übertragenen und als bAV-Zusagen nach Maßgabe des BetrAVG zu qualifizierenden Pensionsverpflichtungen unterliegen dem gesetzlichen Insolvenzschutz gemäß §§ 7 ff. BetrAVG. Im Sicherungsfall haftet der Träger der Insolvenzsicherung (Pensionssicherungsverein a.G., PSV) für die Ansprüche der Versorgungsbegünstigten. Bei der Insolvenz einer Rentnergesellschaft ist eine Prüfung des PSV zu erwarten, ob das abgebende Unternehmen die Kapitalausstattung im Sinne der BAG-Rechtsprechung vorgenommen hat und ob sich Schadensersatzansprüche ableiten lassen.
Darüber hinaus sind (nicht garantierte) Rentenerhöhungen sowie Versorgungsanteile über der Sicherungshöchstgrenze nicht durch den PSV gesichert. Für diese Bestandteile der Verpflichtung sollte im Treuhandvertrag eine prioritäre Sicherung vereinbart sein, so dass in der Insolvenz ausreichend Mittel zur Zahlung durch den Treuhänder vorhanden sind – das BAG hat hierzu entschieden (Urt. v. 22.09.2020, 3 AZR 303/18), dass der PSV auf dieses, die nicht PSV-gesicherten Pensionsverpflichtungen abdeckende Treuhandvermögen, keinen Zugriff hat. Sollte beim einzelnen Versorgungsberechtigten ein Schaden infolge der Insolvenz auftreten, könnte der ihn veranlassen, Schadenersatzansprüche beim ehemaligen Arbeitgeber im Sinne des BAG-Urteils von 2008 geltend zu machen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine sorgfältige und sachgerechte rechtliche Begleitung der Implementierung eine Rentnergesellschaft nachhaltiger macht und im Insolvenzfall Risiken minimiert.
Seit 2019 ist eine stetige Zunahme an umgesetzten Fällen zu beobachten. Alles spricht dafür, dass die Rentnergesellschaft bei der Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen und damit der langfristigen Stärkung der bAV in Deutschland noch eine sehr wichtige Rolle spielen wird.
